Kundmachung zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen anlässlich des Jahreswechsels

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Silvester

Im Zusammenhang mit der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen möchten wir die Bürgerinnen und Bürger auf folgende gesetzliche Regelungen hinweisen:

  • Verbot der Verwendung im Ortsgebiet: Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet grundsätzlich verboten.
  • Ausnahmen durch Behörden: Eine Verwendung ist nur im Rahmen einer behördlich genehmigten Mitverwendung (§ 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 PyroTG) erlaubt. Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion.
  • Allgemeine Verbote gelten weiterhin:
    • Pyrotechnik darf nicht in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Tierheimen oder Tiergärten verwendet werden.
    • Ebenso ist die Verwendung in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Orten wie Tankstellen strikt untersagt.
    • Verboten bleibt auch die Verwendung in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen sowie im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen.

Wir ersuchen um Einhaltung dieser Regelungen, um die Sicherheit und das Wohl der Allgemeinheit zu gewährleisten

28.12.2024